11. November 2015 (aktualisiert am 11. Juli 2023)      Erstellt von Jennifer Schmitz      Telefonanlagen

Rufnummernportierung bei Cloud Telefonanlagen

So funktioniert die Portierung zur Cloud-Telefonanlage

Beim Wechsel von Telefonie-Anbietern gibt es seit je her die Möglichkeit, seine angestammte Telefonrufnummer von einem Anbieter zum nächsten mitzunehmen. In der Regel bietet Ihnen Ihr neuer Telefonanbieter die Portierung der Rufnummer bei Abschluss des neuen Vertrages gleich mit an und kümmert sich um die Übertragung Ihrer Rufnummer. Zwar kann Ihr alter Anbieter dafür eine Pauschale von erfahrungsgemäß bis zu 30 Euro verlangen, jedoch spart Ihnen die Rufnummernmitnahme viel Arbeit, denn so müssen Sie nicht jeden, der Ihre Telefonnummer kennt, von der neuen Rufnummer in Kenntnis setzen.

Die Möglichkeit zur Portierung von Rufnummern im „normalen“ Telefonnetz kennt mittlerweile fast jeder. Doch wie sieht es bei Cloud-Telefonanlagen, die über das Internet mit Voice Over IP funktionieren, aus? Kann eine Portierung vom Telefonnetz ins Internet überhaupt stattfinden? 

Die Antwort: Ja, das kann sie. Denn die fonial Cloud-Telefonanlage ist an alle relevanten Carrier angeschlossen. Von der Deutschen Telekom über Vodafone, Telefonica, British Telecom und viele mehr sind Sie auch mit Cloud-Telefonanlagen an das Telefonnetz angeschlossen. Lediglich die Bereitstellung der virtuellen Telefonanlage erfolgt aus Hochsicherheits-Rechenzentren über das Internet.

Rufnummernportierung von und zu Cloud-Telefonanlagen: Das ist zu beachten

Aus diesen Gründen funktioniert auch die Portierung von Rufnummern zwischen zwei Cloud-Telefonanlagen Anbietern sowie zwischen herkömmlichen Anbietern und Cloud-Telefonanlagen Anbietern. Sie können Ihre Rufnummern also auch beim Wechsel auf die virtuelle Telefonanlage von fonial mitnehmen. Der Ablauf der Portierung unterscheidet sich nicht von der herkömmlichen Weise. Denn auch hier haben Sie nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) einen Anspruch auf Mitnahme Ihrer Rufnummer zum neuen Telefonanbieter, sofern der neue Anbieter dies gewährt. Kleiner Tipp: Sollte Ihr neuer Anbieter eine Portierung kategorisch ausschließen, sollten Sie sich ggf. nach einem anderen umschauen, denn hier steht Kundenservice nicht im Vordergrund und der Anbieter spart an falschen Enden. 

Der Anspruch der Rufnummernportierung besteht jedoch lediglich, wenn ein Wechsel des Anbieters vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der Endkunde seinen Vertrag beim alten Anbieter wirksam gekündigt hat und einen neuen Vertrag bei einem anderen Telefonanbieter abgeschlossen hat. Wechseln Sie Ihren Vertrag (bspw. bei einem Tarifwechsel) innerhalb Ihres Anbieters, haben Sie diesen Anspruch nicht und sind auf die Kulanz des Anbieters bei der Rufnummernmitnahme angewiesen. 

Findet ein Anbieterwechsel statt, so müssen Sie den neuen Anbieter mit der Portierung beauftragen. Dies geht, in der Regel, bei Neu-Vertragsabschluss mit einem einfachen „Häckchen“ an der richtigen Stelle im Vertrag. Der neue Anbieter stimmt sich dann mit Ihrem alten ab. Dabei müssen die nachfolgenden Voraussetzungen beachtet werden: 

  • Der Vertrag mit dem alten Anbieter muss am Portierungstag beendet sein
  • Der Vertrag mit dem neuen Anbieter muss am Portierungstag aufgenommen sein
  • Die Portierung muss Teil der Vertragsvereinbarung mit dem neuen Anbieter sein
  • Der Portierungsauftrag muss beim Neuanbieter möglichst früh eingegangen sein, sodass dieser mindestens 10 Arbeitstage vor Portierungsdatum den alten Anbieter kontaktieren kann.
  • Die Kundendaten müssen beim neuen und beim alter Anbieter identisch sein, sonst ist eine Portierung nicht möglich. Dementsprechend sollten vor der Kündigung beim alten Anbieter die Daten noch aktualisiert werden. Beachten Sie: Läuft der Vertrag auf jemand anderen (Familienmitglied, ein anderer Mitarbeiter, Partner o.ä.), so gelingt die Portierung der Rufnummer nur, wenn Sie vorher eine Umschreibung des Vertrages veranlassen. Dies lassen sich die Telefonanbieter jedoch in der Regel bezahlen. Dementsprechend ist evtl. eine Kosten-Nutzen-Abwägung zu treffen, wenn der alte Anbieter eine Portierungs- UND eine Umschreibegebühr verlangt.

Noch ein Hinweis: Beauftragen Sie Ihren neuen Anbieter mit der Rufnummernportierung, so überlassen Sie ihm auch die Kündigung Ihres Vertrages beim Altanbieter. Kündigen Sie diesen nämlich vorher selbst, so kann eine Portierung nicht mehr stattfinden. Ihre Rufnummern gehen zurück an die Bundesnetzagentur (BNetzA) und sind erst einmal für einen gewissen Zeitraum gesperrt, bis sie von dieser wieder freigegeben und neu verteilt werden. 


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