20. Februar 2017 (aktualisiert am 02. Juli 2019)      Erstellt von Jennifer Schmitz      Technik

Routerzwang adé: Das ist daraus geworden

Die Ära der Routerfreiheit hat begonnen – oder doch nicht? 

Am 1. August 2016 war es endlich so weit: Das Ende des Routerzwangs stand ins Haus. Hintergrund war, dass viele Internetanbieter die Nutzung der Router im Kundenhaushalt regulierten und nur bestimmte Geräte zuließen. Diese wurden meist mitgeliefert, vermietet oder vom Kunden gekauft. Als Begründung las man oftmals, dass nur so der einwandfreie Betrieb des Netzes (insbesondere des Kabelnetzes) gewährleistet werden könne. Wollte man einen eigenen Router anschließen, so scheiterte man als Kunde meist, denn die Zugangsdaten, die in das Gerät eingetragen werden müssen, wurden von dem Provider nicht herausgegeben. Dieser Praxis wurde zum 1.8.2016 der Riegel vorgeschoben. Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtung sichert Verbrauchern seitdem die freie Wahl von Endgeräten für den Internetzugang zu.

Kein einfacher Start in die Routerfreiheit

Doch leider lief das Ganze am Anfang scheinbar nicht so reibungslos ab. Berichte machten die Runde, dass viele Anbieter sich gegen die Herausgabe der Zugangsdaten wehrten. Insbesondere eine Formulierung des neuen Gesetzes gab den Anbietern scheinbar Recht. So beschrieb Absatz 3 des §11 des Gesetzentwurfs, dass Provider „(...)(n)otwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste (...) dem Teilnehmer in Textform, unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung (...) stellen.“ müssen. Das Augenmerk liegt hier auf „bei Vertragsschluss“. Dieses nahmen einige Anbieter als Begründung, nur Neukunden (in einigen Fällen auch Bestandskunden jüngeren Datums) die Zugangsdaten zur Verfügung zu stellen. War man schon länger treuer Kunde, so wurde einem die neugewonnene Routerfreiheit meist verwehrt.

Verbraucherzentrale setzt sich ein: Hinhaltetaktik soll ein Ende haben

Doch auch dies sollte nun ein Ende haben, denn die Verbraucherzentrale NRW strebte gegen dieses Vorgehen alsbald ein Eilverfahren an. Wie eine aktuelle Veröffentlichung der Verbraucherzentrale aussagt, urteilte das Landgericht Essen im September 2016 im Sinne der Kunden: Die Routerfreiheit soll auch für Bestandskunden gelten – Provider müssen die Zugangsdaten herausgeben, die für einen Betrieb der Internetleitung vonnöten sind. In diesem konkreten Fall ging es um die GELSEN-NET Kommunikationsgesellschaft mbH, die sich der Herausgabe der Zugangsdaten an Bestandskunden verwehrte. Das Urteil ist auf den Seiten der Verbraucherzentrale NRW nachzulesen.

Mehr zum Thema

Archiv: Freiheit für alle: Das Ende des Routerzwangs (2016)

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Archiv: Das Ende des Routerzwangs (2015)


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