TKG-Novelle

Was hat es mit der TKG-Novelle auf sich?

Bei der TKG-Novelle handelt es sich um eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes in Deutschland, die am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten ist. Sie bringt vor allem für den Verbraucher viele neue Regelungen mit sich, die ihn im Rahmen von Festnetz-, Mobilfunk- und Internetverträgen besser schützen sollen. Darüber hinaus erhalten Verbraucher den gesetzlich gesicherten Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Bandbreiten. Die wichtigsten Änderungen im Telekommunikationsgesetz:

Vertragszusammenfassung vor Abschluss

In Zukunft sind Anbieter von Telefon- und Internetverträgen vor Vertragsabschluss dazu verpflichtet, dem Verbraucher eine Vertragszusammenfassung in Textform zukommen zu lassen, welche die wichtigsten Vertragsinformationen enthält: Kontaktdaten des Anbieters, Leistungen, Gebühren, Laufzeit.

Wenn das nicht möglich sein sollte, zum Beispiel bei einem mündlichen Vertragsschluss per Telefon, muss die Zusammenfassung im Anschluss umgehend zur Verfügung stellen. Bis zu einer schriftlichen Bestätigung des Verbrauchers gilt der Vertrag als schwebend unwirksam.

Monatliche Kündigungsfristen und jährliche Tarif-Information

Bisher wurden viele Verträge bei nicht rechtzeitiger Kündigung häufig automatisch für einen längeren Zeitraum verlängert. Neue Verträge dürfen zwar weiterhin für bis zu 24 Monate abgeschlossen werden, können den automatisch verlängerten Vertrag nun jedoch mit einer einmonatigen Frist kündigen. Diese Änderung gilt auch für Verträge, die vor Inkrafttreten der TKG-Novelle abgeschlossen wurden.

Zudem bleiben Kunden aufgrund unzureichender Informationen über aktuelle Tarif-Angebote häufig in ihren bisherigen Tarifen, die häufig schlechtere Konditionen aufweisen. Die TGK-Novelle verpflichtet die Anbieter, Bestandskunden einmal jährlich über den individuell optimalen Tarif zu informieren.

Kündigungs- und Minderungsrechte

Wenn der Anbieter die vertraglich zugesicherte Bandbreite nicht zur Verfügung stellt, kann der Verbraucher den Vertrag kündigen oder eine Zahlungsminderung basierend auf den für ihn entstandenen Einschränkungen fordern. Diese muss der Verbraucher allerdings selbstständig nachweisen, beispielsweise über die Breitbandmessung der Bundesnetzagentur.

Wenn der Verbraucher seinen Wohnort wechselt, besteht ebenfalls die Möglichkeit der Kündigung mit einer einmonatigen Frist, sofern der Anbieter dort nicht dieselbe Leistung anbieten kann.

Der Verbraucher kann einen Vertrag auch dann kündigen, wenn der Anbieter diesen einseitig ändert. In diesem Fall gibt es allerdings diverse Ausnahmen, die der Anbieter nachweisen muss. Dazu gehören Änderungen, die rechtlich verpflichtend sind, sowie solche, die zum Vorteil des Verbrauchers umgesetzt werden, beziehungsweise sich nicht negativ auf diesen auswirken. Zudem muss der Verbraucher im Vorfeld darüber unterrichtet werden.

Entschädigungsansprüche im Störungsfall

Der Anbieter muss den Verbraucher spätestens am zweiten Tag einer Störung informieren, falls diese nicht schneller behoben werden kann. Ab dem dritten Tag steht dem Verbraucher eine Entschädigung in Höhe von 10% des monatlichen Monatsentgelts, mindestens aber 5€ zu. Ab dem fünften Tag erhöht sich der Anspruch auf 20% des monatlichen Entgelts, beziehungsweise mindestens 10€. Gleiches gilt für nicht eingehaltene Kundendienst- und Installationstermine seitens des Anbieters.

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