27. Juni 2017 (aktualisiert am 24. April 2023)      Erstellt von Jennifer Schmitz      In eigener Sache

Warum wir einen Nachweis für Ortsnetzrufnummern benötigen

Adressnachweis bei der Rufnummernbestellung 

Bei fonial versuchen wir für unsere Kunden alles besonders einfach zu machen. So können Einstellungen mit einem Klick getroffen werden und auch Rufnummern online bestellt werden. Doch dann fragen wir nach einem Nachweis für die eingegebene Ortsvorwahl. Online Rufnummern bestellen und dann ein offizielles Dokument fordern – passt das zusammen? Ja – denn dazu sind wir verpflichtet.

Und zwar von der Bundesnetzagentur (BNetzA). Diese reguliert die Vergabe von Rufnummern. Insbesondere verpflichtet sie uns als Anbieter (so wie jeden Telefonie-Anbieter) Ortsnetzrufnummern nur zu vergeben, wenn der zukünftige Inhaber seinen Sitz in diesem Vorwahlgebiet nachweisen kann – Gewerbekunden mit einem Handelsregisterauszug, einer Gewerbeanmeldung oder der Bescheinigung einer berufsständigen Kammer, Privatkunden mit einem Personalausweis, einer Meldebescheinigung oder einem Aufenthaltstitel. Warum? Einfach, weil diese Vorwahlen einen Rückschluss auf die geographische Lage des Anschlussinhabers zulassen.

Betrug durch fehlende Ortsnetzverifikation

Warum ist das wichtig? Das zeigt ein aktueller Fall, über den unter anderem bei Spiegel Online berichtet wurde. Einige Handwerker haben durch einen Anbieter Vorwahlen aus Großstädten erhalten, obwohl diese dort nicht ansässig waren. Diese haben mit ihren Rufnummern aus dem Vorwahlbereich in der jeweiligen Stadt geworben. Menschen, die eine Handwerkerleistung benötigten, konnten nicht erahnen, dass der Betreffende nicht in der Nähe ansässig war und wurden durch horrende Anfahrtskosten überrascht. Wir sehen also, dass mit dem Vorgeben, in einem abweichenden Ortsnetz ansässig zu sein, zum Teil ein großer Schaden angerichtet werden kann.

Wie ist es dazu gekommen, hat die Bundesnetzagentur doch nicht umsonst diese Vorgaben erlassen? Laut Spiegel-Online-Bericht hatte ein Netzbetreiber die in dem Fall betreffenden 52.000-Ortsnetzrufnummern einem Wiederverkäufer überlassen, welcher diese an die entsprechenden Firmen weitergab. Ob der Ortsnetzbezug überhaupt geprüft wurde, geht nicht hervor.

Kein Recht am Ortsnetz? Abschaltung droht.

Am Ende greift die BNetzA jedoch durch und schaltet sämtliche Rufnummern ab. Dieses Recht behält sich die BNetzA immer vor: Die Abschaltung der Rufnummer droht, wenn man keine Berechtigung mehr an dieser Rufnummer hat – z.B. durch die fälschliche Vergabe oder durch ein Nicht-Anzeigen eines Umzugs in einen anderen Vorwahlbereich. Denn dann erlischt das Nutzungsrecht. 

Und um das zu verhindern, prüfen wir, ob der Anspruch auf das Ortsnetz gegeben ist.